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1 (1877)
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336
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336 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

sen sowohl in der lateinischen Sprache, als in den moder-nen Sprachen. Regula ist das unpersönlich, rex das per-sönlich Richtende, rectum das, was die richtige Richtunginne hält, das Gerade. Davon stammt unser deutsches»Recht«, während die romanischen Sprachen die Bezeich-nung des Rechts dem Compositum dirigere entlehnen(directum, dirilto, droit), dann ferner unser deutsches»richten«, sprachlich und sachlich das lateinische regere.Die Vorstellung, von der die Sprache bei dem »Rich-ten« ausgeht, ist die des Weges, den Jeder zu wan-deln hat, es ist der »Weg Rechtens«, der »Richtsteig«.Wer diesen Weg verlässt, der macht sich einer »Ver-irrung«, einer »Uebertretung« schuldig — er übertritt dasGesetz, indem er über den rechten Weg hinaus tritt(delinquere, delictum) — eines »Vergehens«, er verläuftsich und der Richter ist dazu da, ihm den rechten Wegzu zeigen, er wird »gerichtet«, indem er in die »richtigeRichtung« zurückgewiesen wird. Nur beim »Verbrechen«hat die Sprache nicht den Weg, sondern die Ordnung vorAugen, das Verbrechen ist das »Brechen« der bürgerlichenOrdnung.

Alle obigen Begriffe haben den der Norm zu ihrerVoraussetzung: der des Gesetzes — es stellt sie auf; derdes Richters — er wendet sie an; der des Rechts — esbegreift sämmtliche Normen in sich. .

Ueber die Norm habe ich nicht viel zu sagen, ichkann nur die frühere Definition eines abstracten Gebotes