Das Recht — die Norm; Sprachliches. 335
Satz gelangt der Gedanke zur Ruhe, gewinnt er seinebleibende, feste Gestalt. Dieselbe Vorstellung des Festen,des zur Ruhe Gelangten kehrt im »Gesetz« wieder (da-her auch: »festsetzen«), das Setzen der Regel be-zeichnet das Ende des Suchens, die Ruhe im Gegensatzzur Bewegung — mit dem Gesetz setzt die Gewalt, welchebis dahin in unausgesetzter Bewegung begriffen war,sich zur Ruhe. Ein verwandtes Bild ist das des »Stei-le ns« welches die lateinische Sprache in statuere (davonabgeleitet: ' statuta Statuten) und constituere (constitutio)und unsere Sprache in »Feststellen« zur Anwendungbringt. Auf das des »Legens« weist uns die »lex« hin(ebenso das moderne: jus positivum von ponere), aberwenn unsere oben (S. 325) geäusserte Ansicht richtig ist,so ist dabei an das Auferlegen zu denken, entgegengesetz-ten Falls würde es sich dem obigen Vorstellungskreis an-schliessen. Bei der »Verordnung« hat unsere Sprache dasBild nicht der ursprünglichen Errichtung, sondern derErweiterung einer bereits vorhandenen Ordnung, der die»Verordnung« etwas hinzufügt, anpasst, einordnet, vorAugen.
Der Inhalt des Gesetzes bildet die Norm oder dieRegel. Beide Ausdrücke weisen auf dieselbe Vorstellungzurück: die Bestimmung der einzuhaltenden Richtung.Norma ist das Winkelmass, norma juris die Rechtsregel.Das Wort regere die Richtung bestimmen, hat sich fürdie Rechtssprache ganz ausserordentlich fruchtbar erwie-