332 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
Verleihung von Concessionen, Corporationsrechlen u. s. w.)Individualge setze seien; sie sind es nur dann, wenn siedem besiehenden Recht widersprechen, sonst nicht,die ersteren kann man zur klareren Unterscheidung vonletzteren als legislative, die letzteren als administra-tive Privilegien bezeichnen.
Das Interesse, welches das Individualgebot für unse-ren gegenwärtigen Zweck hat, besteht lediglich darin, dasses die begriffliche Vorstufe der Norm enthält. Von demhistorischen Dasein dieser Vorstufe hat die Geschichte unskeine Kunde aufbewahrt, aber wer mit mir sich nicht zudem Glauben verstehen kann, dass schon von allem An-fang ein Rechtszusland exislirl habe, und wer mit mirvon dem obigen Ausgangspunkt der Herrschergewalt einesEinzelnen den Begriff des Rechts zu gewinnen versucht,der wird nicht umhin können, das Individualgebot alsdie ursprüngliche Form der Ausübung der Gewalt anzuer-kennen. So denken sich auch die Römer den Anfangihres Gemeinwesens,*) und das ist der Sinn des römischenimperium — es ist die frei schaltende und waltende Staats-gewalt, die Persönlichkeit im Gegensatz zu dem Volk als
*) S. z. B. die Schilderung des Juristen Pomponius in 1 2 § 1 de0. J. (I. 2): Et quidem initio civitatis nostrae populus sine legecerta, sine jure certo priraum agere instituit, omniaque manu aregibus gubernabantur. Ebenso Tac. Annal. III 26 . . nobis Romu-lus ut libitum imperitavit, und in allgemeiner Anwendung auf alleVölker Justinus I, 1: populus tiullis legibus tenebatur, arbitriaprincipum pro legibus erant.