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1 (1877)
Entstehung
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331
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Das Recht — das Individualgeselz. ■ 331

einfachen Vollzuge einer vorgezeichnelen gesetzlichen Norm,in einer blossen Anwendung von etwas bereits im vorausGesetzten beständen', sondern auf dem freien, den eigen-thümlichen Verhältnissen des einzelnen Falls sich anpas-senden Machtgebraüch der Staatsgewalt beruhten. In einemStaatswesen, wo die gesetzgebende Gewalt und die Re-gierung nicht in derselben Hand vereinigt sind, also inder Republik und der constitutionellen Monarchie imGegensalz zur absoluten Monarchie oder Despotie, ist eineVerfügung, welche den bestehenden Gesetzen wider-spricht , nur in Form des Gesetzes möglich, denn nur diegesetzgebende Gewalt ist im Stande, das Hinderniss,welches sich der beabsichtigten Massregel in Gestalt desGesetzes in den Weg stellt, aus dem Wege zu räumen.Darauf beruht der Begriff und die staatsrechtliche Unenl-behrlichkeil des Individualgesetzes. Das Individual-geselz theilt den Charakter der Verfügung, aber währenddie Verfügung im gewöhnlichen Sinn von der Regierungs-gewalt erlassen wird, gehl jenes von der gesetzgebendenGewalt aus. Mit dem Massstabe des abstracten Gesetzesgemessen stellt sich das Individualgeselz dar als ein Ge-bot der Staatsgewalt contra legem, die Verfügung als einespraeter legem, das concrele Gebot als eines seeundum legem.Der Unterschied des Individualgesetzes von der Individual-verfügung wird in der juristischen Theorie viel zu wenigbeachtet; würde er richtig erfasst, so würde man nichtder Behauptung begegnen, dass Individualprivilegien (z. B.