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1 (1877)
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328
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328 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

Wirksamkeil an und mit diesem einzelnen Fall, es giltnicht für das folgende Jahr; ob die sämmtliehen Diensl-Pflichtigen jeder einzeln oder durch Bezeichnung ihrerKategorie mittelst einer sie alle treffenden Bekanntmachunggeladen werden, ist begrifflich gleichgültig. Umgekehrtreicht der Umstand, dass das Gebot auf eine einzelne Per-son beschrankt ist, für das Individualgebol nicht aus. Derrichterliche Zahlungs- oder Haftbefehl ist an eine einzelnePerson gerichtet, aber kein Individualgebot, denn derselbehat seinen Grund nicht in einem freien, spontanen, lediglichdurch diesen Fall hervorgerufenen Willensvorgang derStaatsgewalt, sondern in einem früheren abstraclenWollen derselben, welches hier nur in concreler Gestaltzur Erscheinung gelangt: dem Gesetz. Nicht der Willedes Richters, sondern der des Gesetzes nöthigt den Schuldnerzur Zahlung, schafft den Verbrecher ins Gefängniss, derBichter füllt nur das Blanquelt aus, das der Gesetzgeberangefertigt hat, sein Gebot ist ein concretes, kein indi-viduelles. Das Goncrete ist das Correlal des Abstrac-ten, das Individuelle der Gegensatz desselben, das Gon-crete in seiner Allgemeinheit gedacht heisst abstract, dasAbstracte in seiner Verwirklichung concret. Wer sich desAusdrucks : concret bedient, implicirt damit die Vorstellung,dass dem Einzelnen, das er als solches bezeichnet, ein'Allgemeines entspreche, das in ihm nur zur Erscheinunggelangt ist, wer sich des Ausdrucks: abstract bedient, um-gekehrt die Vorstellung, dass das Allgemeine, welches er