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1 (1877)
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327
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Das Recht — das Gebot. Das Individualgebot. 327

bitten, die Staatsgewalt in Gedanken von jedem Zusatz desRechts völlig zu entkleiden und sie sich zu denken alsdie nackte Gewalt, welche das Recht erst zu suchen undzu finden hat.

Erste Stufe.Das Individualgebot.

Die denkbar einfachste Form des Gebots ist die desIndividualgebots. Hervorgerufen durch das unmittelbareBedürfniss des einzelnen Falls, durch den Impuls des Mo-ments, taucht es nur auf, um sofort wieder zu verschwin-den , es erschöpft seine ganze Wirksamkeit an dem ein-zelnen Fall, ohne eine weitere Spur zurückzulassen. EineGewalt, die wir uns auf diese Form des Gebots beschränktdenken, muss stets erst selber wollen, um den fremdenWillen zur Action zu bringen; er verhält sich zu ihr wieein lebloses Instrument, das sich nicht rührt, wenn esnicht von aussen den Impuls zur Bewegung erhält. DasBild, welches uns diese Vorstellung vorführt, ist also dasder unausgesetzten Anspannung und Thätigkeit der Gewalt,die Gewalt in ewiger Bewegung, lediglich dem Momentzugewandt, um durch das Gebot zu beschaffen, was ererfordert.

Der Begriff des Individualgebots besieht nicht darin,dass es nur eine einzelne Person treffe. Die Einbe-rufung einer bestimmten Altersklasse zum Zweck der Aus-hebung ist ein Individualgebot, denn es erschöpft seine