Das Recht — das Gebot. Das Individualgebot. 329
dabei vor Augen hat, im einzelnen Fall wirklich werdenkönne. Wer dagegen etwas als individuell bezeichnet,will damit ausdrücken, dass dasselbe nicht eine blosseWiederholung des Typus, des Abstraclen ist, sondern dasses denselben in irgend einem Punkt, der ihm eigenthüm-lich ist, verläugnet. In Anwendung auf die Gebote derStaatsgewalt sind mithin als individuelle nur diejenigen zubezeichnen, welche im einzelnen Fall eine Anordnungtreffen, die nicht schon abslract vorgesehen, durch dasGesetz als nolhwendig gesetzt ist, sondern die auf freiem,spontanem Wollen der Staatsgewalt beruht. Die indivi-duellen Gebote der Staatsgewalt stehen mithin mit denabstracten auf einer und derselben Linie, beide haben zuihrer Quelle und Voraussetzung dieselbe bewegende Kraftder Staatsgewalt, nur der Spielraum, innerhalb dessen siethalig wird, ist ein verschiedener, bei jenen ist es dervorübergehende Fall, bei diesen das dauernde Verhaltniss,dort indi vidualisirt, hier generalisirt sie.*)
Unsere deutsche Rechlssprache hat diesen begrifflichenGegensatz leider nicht ausgeprägt, während die Römerdenselben schon früh sprachlich ausgedrückt haben. Schonzur Zeil der XII Tafeln begegnen wir bei ihnen dem Gegen-satz der leges, durch welche das römische Volk eine abs-tracte Bestimmung, eine Norm, und der privilegia (leges in
*) Den letzteren Ausdruck gebraucht der römische Jurist in 1 8de leg. (1. 3): Jura non in singulas personas, sed genernliterconstituuntur.