326 Ka P- VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
ihn verfügen (parare, endo-parare, in-parare) kann, hatüber ihn das imperium, die potestas (von polis,posse), die manus (Mundium). Der Andere aber muss derRichtung, die jener ihm vorgezeichnel hat, folgen, dasGebot befolgen; thut er es, so ist er folgsam. Er mussauf dessen Wort hören, horchen (daher Gehorsam,gehorchen; audire, ob-audire, obedire, xXusiv, davoncliens, wie im Deutschen von Hören der Hörige). Von demHören ist dann wiederum das »Gehören« abgeleitet, dieallgemeine Bezeichnung für alles, was unserer rechtlichenHerrschaft unterworfen ist. Die meisten jener Ausdrückekommen eben so wohl bei der Staatsgewall als bei derPrivatperson zur Anwendung: Auflage und lex für das,was der Staat, und das, was der Einzelne auferlegt (lexpublica, privata), jus in Anwendung auf das Recht Aller(Recht im objeetiven Sinn) und des Einzelnen (Rechtim subjeetiven Sinn); ebenso Verbindlichkeit, obligatio,potestas, Gehorsam Nur manus und imperium als tech-nische Begriffe werden von den Römern, der erslcre aus-schliesslich von der privatrechtlichen, der letztere aus-schliesslich von der öffentlich rechtlichen Gewalt gebraucht.Indem ich mich nunmehr der obigen Dreitheilung desGebots zuwende, bemerke ich, dass es mir nicht sowohldarauf ankommt, das Dasein der drei Formen des staat-lichen Gebots zu conslatiren, als vielmehr den begrifflichenFortschritt, der sich in ihnen vollzieht, zum Bewusslseinzu bringen. Um dies zu können, muss ich den Leser