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1 (1877)
Entstehung
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325
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Das Recht — dos Gebot; Wirkung desselben. 325

denjenigen, an den es gerichtet ist, da dieselbe in allendrei Fällen ganz derselben Art ist, und zwar soll uns dieserPunkt ganz besonders dazu dienen, die sprachliche Aus-prägung, welche diese Wirkung und der damit in Ver-bindung stehende Vorslellungskreis gefunden hat, darzu-legen.

Der Zustand, in den das Gebot den Unterworfenen,wie wir ihn nennen wollen, versetzt, ist der der Abhängig-keit: Gebundenheit. Dem Bilde des Gebundenseins istentnommen in der lateinischen Sprache: jus (das Bin-dende, zusammenhängend mit ju-gum Joch, jun-gere ver-binden), obligatio (ligare = binden, ob-Iigatio die Ge-bundenheit einem Andern gegenüber) und das alte nexum(S. 270), in der deutschen Sprache die Verbindlich-keit (Gebundenheil einem Andern gegenüber). Eine ver-wandte Vorstellung ist die des Auferlegens einer Last;daher im Deutschen: die Auflage = was dem Andernauferlegt ist, und die Obliegenheit = was ihm in Folgedavon obliegt, im Lateinischen die lex und das legal um,jene die Auflage schlechthin, diese die auf den Erben.*) Werdem Andern die Auflage machen, ihn anstiften d. h. über

*) Lex von leg-ere = leg-en. In diesem Sinn ist legere be-zeugt durch lectus das Bett = worauf man sich legt Legere =lesen, erklärt sich als zusammenlegen, zusammenlesen der Buch-staben. Wenn das Legen historisch früher ist als das Lesen, sowird man auch berechtigt sein , die Urbedeutung der lex in jenem,nicht in diesem zu suchen ; darauf weist auch das legare und die lexrei suae dicta hin, in allen Anwendungen wiederholt sich der Gp-danke der Auflage.