324 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
mit zur Welt gebracht haben, und das ist bekanntlichin der That die gangbare Ansicht von der Entstehung desRechts. Die Prüfung und Widerlegung dieser Ansicht istnicht dieses Orts, sie ist nur im Zusammenhang von Unter-suchungen und Nachweisungen möglich, welche der zwei-ten Abtheilung dieser Schrift angehören (Abth. 2, Kap. 13).
Wir wenden uns nunmehr der oben bezeichneten Auf-gabe zu, dem Nachweise nämlich, wie sich die Gewaltzum Recht erhebt, indem sie sich in der Norm selber eineSchranke setzt.
Wer die Macht hat, einem Andern durch ein Gebot(positives und negatives, das einer Handlung, daseiner Unterlassung, Gebot im engeren Sinne und Verbot)die Richtschnur seines Handelns vorzuzeichnen, kann diesin dreifacher Weise thun. Entweder in jedem einzelnenFall, in dem er es für nöthig hält (Individualge-bot), oder allgemein für alle kommenden Fälle einer ge-wissen Kategorie (abstractes Gebot) und zwar entwederso, dass das Gebot bloss den Andern, oder dass es auchihn selber binden soll (einseitig und zweiseitig ver-bindende Kraft des Gebots). Diese Dreitheilung erschöpftdie mögliche Gestaltung wie des Gebots überhaupt, so auchdie der Gebote der Staatsgewalt. Sie enthält die begriff-liche Stufenleiter, auf der das Gebot der Staatsgewalt sichzum Recht erhebt, und wird daher der folgenden Ent-wicklung zu Grunde gelegt werden.
Vorher betrachten wir die Wirkung des Gebots auf