Das Recht — das Moment der Norm. 323
fremden Eroberers — eine Thatsache, zu der wir das Rechtnoch nicht nölhig haben — und fragen uns: wie gelangthier die Gewalt zum Recht. Hier dagegen gehen wir vonder Voraussetzung der Gleichheit der Macht Aller aus, oderrichtiger des noch mangelnden gesicherten Uebergewichtsder Macht des Einzelnen, und untersuchen dann: wie ge-langt hier das Recht, oder richtiger der Rechtszweck(Person, Eigenthum, Familie, Vertrag) in den gesichertenBesitz des Uebergewichts der Gewalt. Wir haben daraufdie Antwort gefunden: auf dem Wege der Association(S. 289), durch Benutzung der Form der Societät oder desVereins, welche eben der Mechanismus ist, um die Inter-essen Aller gegen das Partikularinteresse eines Einzelnenzu sichern.
Zu diesen zwei uranfanglichen Entstehungsarten desRechts: der Association der Schwachen und derSelbstbeschränkung des Starken gesellt sich als drittenoch der Friede hinzu als Herstellung des Rechtsfussesnach vorangegangenem Kampf (S. 248). Damit sind abermeines Erachtens die möglichen Arten der ursprünglichenBegründung des Rechts an Stelle der Gewalt erschöpft.Die einzige noch denkbare vierte Art wäre die der vonAnfang an gegebenen Einheit von Recht und Gewalt.Da die Annahme, dass das Recht von allem Anbeginn ansich in Besitz der Gewalt befunden habe, sich von selbstausschliesst, so müsste also die Gewalt sich von jeher in
Besitz des Rechts befunden d. h. das Rechtsgefühl
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