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1 (1877)
Entstehung
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322
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322 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

Iwas nöthigt sie dazu? Thut sie es ihretwegen oder im

Interesse derjenigen, die ihr unterworfen sind? Verringertoder erhöht sie damit'ihre Macht? Was ist die Norm?Wie gelangt sie zur Ausführung, und wie verhält sich dereinzelne Fall, auf den sie zur Anwendung gelangt, zu ihrselber?

Das etwa sind die Fragen, zu denen dieser Fortschrittder Gewalt zur Norm Veranlassung gibt, und auf die wirim Folgenden Antwort zu ertheilen haben. Das Themaunserer Untersuchung ist, kurz bezeichnet, die Entste-hung des Rechts auf dem Wege der Selbstbeschrän-kung der Gewalt. Vielleicht erinnert sich der Leser, dasswir dieser Möglichkeit der Entstehung des Rechts aus derGewalt schon früher (S. 247) begegnet sind und von diesemStandpunkt aus uns veranlasst fanden, das Recht als diePolitik der Gewalt zu bezeichnen. Wir verloren denGesichtspunkt dann aus dem Auge, um zunächst einenandern Weg einzuschlagen, der uns von der gerade ent-gegengesetzten Seite ebenfalls zum Recht führte (S. 255bis 288). Die durch den Begriff des Rechts postulirle Ver-einigung desselben mit der Gewalt kann von einem doppel-ten begrifflichen Ausgangspunkt aus erfolgen, von dem derGewalt und von dem des Rechts aus. Dort gelangt dieGewalt zum Recht, hier das Recht zur Gewalt. Dort gehenwir von der Voraussetzung des bereits vorhandenen Ueber-gewichts der Gewalt des Einen über die des Andern oderaller Anderen aus, z. B. der Gewalt des Despoten oder