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1 (1877)
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321
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Das Recht — das Moment der Norm. 321

dann sind sie es darum, weil sie ihre Kraft und Gellungmittelbar auf das Gesetz stützen, oder aber sie vermögendies nicht, dann kann die Thalsache ihrer blossen frei-willigen Befolgung ihnen nicht den Charakter von Rechts-normen verleihen, denn der Charakter einer Rechtsnormbestimmt sich lediglich darnach, dass der Richter nach ihrRecht zu sprechen und sie gegen den Widerstrebendenmittelst Zwanges zur Anwendung zu bringen hat — eineRechtsnorm, nach der der Richter nicht zu sprechen hat,ist ein Widerspruch in sich selbst, ein Feuer, das nichtbrennt, ein Licht, das nicht leuchtet.*)

11. Das Recht — das Moment der Norm.

Das zweite Moment der obigen Definition des Rechts(S. 318) ist die Norm. Die Gewalt wird zum Recht, in-dem sie die Norm aus sich erzeugt. Warum thut sie es,

*) Gleichwohl ist einer unserer namhaftesten Juristen vor dieserungeheuerlichen Idee eines Rechtssatzes ohne Rechtszwang nicht zu-rückgebebt. Puchta (Pandekten §41, Note g) meint: wenn die Ge-setzgebung das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle aufhebe , so habedies nur den Erfolg, dasselbe seiner »Wirkung auf den Richter zuberauben,« es besteht also seiner Ansicht nach gleichwohl als 1 Rechtfort, nur der Richter wendet es nicht an! Ganz so gut könnte mansagen: wenn das Feuer durch Wasser ausgelöscht ist, so bleibt esimmer noch Feuer, es brennt nur nicht. Für das Feuer ist dasBrennen nicht wesentlicher als für das Recht die Erzwingung seinerBefolgung durch den Richter. Was Puchta irre führte, war die obenerörterte Möglichkeit der freiwilligen Befolgung von Normen inner-halb eines gewissen Kreises; wäre sie ausreichend, um der Normden Charakter eines Rechtssatzes zu verleihen, so müsslen auch dieNormen eines verbotenen Vereins Rechtssatze sein.

v. Jhering, Der Zweck im Kecht. 21