320 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
maassgebend sein, als die Lehre der Kirche von der Be-wegung der Sonne um die Erde für die heulige. Astronomie.Insofern aber die Kirche ohne Zuhülfenahme deräussern Macht lediglich durch den moralischen und reli-giösen Hebel die Gebole, welche sie an ihre Mitgliederrichtet, und in denen sie die Lebensbedingungen ausspricht,ohne welche sie nicht glaubt existiren zu können, zu ver-wirklichen vermag, kann man sagen, dass diese Normen,obschon des äusseren Zwanges entbehrend und darum keineRechtsnormen, dennoch die Function von Rechtssatzenausüben. Wenn man darauf hin diese Normen Rechtnennen will, so kann man dasselbe auch bei jedem an-dern Verein thun, selbst bei einem vom Staat verbotenen.— Recht ist dann die durch die allgemeine, freiwilligeUnterordnung der Milglieder unter das rechtlich unver-bindliche Statut erzielte Thalsächlichkeil der bezwecktenOrdnung. Aber der Jurist darf in einem solchen Fall nichtvom Recht sprechen, wenn er nicht allen festen Bodenunter den Füssen verlieren will, für ihn gibt es kein an-deres Kriterium desselben als Anerkennung und Verwirk-lichung desselben durch den Richter. Der richtige Pädagogmag im Stande sein, durch moralische Einwirkung, durchLob und Tadel die Rulhe zu ersetzen, aber darum darfman doch jene Mittel nicht Ruthe nennen.
Besteht das Kriterium des Rechts im Zwange, so führtdies in Anwendung auf das obige Verhältniss dahin: ent-weder sind jene Normen durch den Richter erzwingbar,