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1 (1877)
Entstehung
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319
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Das Recht — d»s Moment des Zwanges. 319

den Zwang. Nur diejenigen von der Gesellschaft aufge-stellten Normen verdienen den Namen des Rechts, welcheden Zwang, oder, da, wie wir gesehen haben, der Staatallein das Zwangsmonopol besitzt, welche den Staats-zwang hinter sich haben, womit denn implicite gesagtist, dass -nur die vom Staat mit dieser Wirkung versehenenNormen Rechtsnormen sind, oder dass der Staat diealleinige Quelle des Rechts ist.

Das Recht der Selbstgeselzgebung (Autonomie) fürihre eigenen Angelegenheiten, welches thatsächlich mancheandere Vereine ausser dem Staat ausgeübt haben, stehtdamit nicht in Widerspruch, denn es hat seinen juristischenGrund in der ausdrücklichen Verleihung oder der still-schweigenden Duldung von Seiten des Staats, es bestehtnicht aus eigener Kraft, sondern durch Ableitung von Sei-ten des Staats, womit denn von selbst gesagt ist, dass esdurch Zurücknahme seinerseits wieder erlischt, währendeine solche Entziehung entgegengesetzten Falls unstatthaftsein würde. Dies gilt auch von der christlichen Kirche.Der einzige Weg, um den Normen, welche sie für ihreMitglieder aufstellt, den Charakter von Rechtsnormenzu vindiciren, ist der obige; ob ihre eigene Auffassungund die des mittelalterlichen Staates eine andere war, obein Jahrtausend hindurch das jus canonicum als selbstän-dige Rechtsquelle galt, kann für die heutige Wissenschaft,wenn sie sich überzeugt, dass diese Auffassung mit demWesen des Staats und Rechts unvereinbar ist, eben so wenig