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1 (1877)
Entstehung
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317
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Organisation der socialen Machtmittel. 317

das Recht der Exekution der Civilansprüche; jeder Verein,der die Rechte, welche die Statuten ihm geben, gegenseine Mitglieder auf dein Wege des mechanischen Zwangesrealisiren will, ist auf seine Mitwirkung angewiesen, derStaat hat es mithin in seiner Hand, die Bedingungen, unterdenen er dieselbe gewähren will, gesetzlich festzustellen,, das heisst aber mit anderen Worten nichts als: der Staatist die einzige Quelle des Rechts (s. u.). Damit hat derStaat, wie der Begriff der höchsten Gewall (Souveränität,S. 311) es mit sich bringt, den Principal über sämmt-liche Vereine auf seinem Gebiete, auch über die Kirche,nur durch ihn können sie den Besitz des Zwangsrechts er-langen und nur auf so lange, als er es für gut findet — einstaatsrechtliches Prekarium, das aller entgegenstehendenVerträge ungeachtet jeder Zeit von ihm wieder zurück-genommen werden kann, da derartige Verträge, als demWesen des Staats widersprechend null und nichtig sind. *)Die Meinung, als ob der Wille des Einzelnen ausreicheeinem Andern die Zwangsgewall über sich zu übertragen,sei es einem Individuum oder Verein, bedarf kaum einer

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ernstlichen Widerlegung. Wäre sie begründet, so könntesich der Gläubiger das Recht des Shyllock, und ein Ver-ein sich für den Fall des Austritts des Mitgliedes dessen

*) Es gilt in dieser Beziehung dasselbe, was der römische Juristin 1. <2 de prec. (43. 26) von der Unverbindlichkeit derartiger Ver-träge gegenüber dem Eigenthum sagt: nulla vis est hujus conven-tionis, ut rem alienam doiuino invito possidere liceal.