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1 (1877)
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316
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316 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

Machtmittel der Vereine sind qualitativ von denen des Staatsnicht verschieden, und in quantitativer Beziehung liegt inihnen selber kein Moment, welches der Ansammlung der-selben eine bestimmte Gränze setzte; der Verein kannmehr Vermögen besitzen als der Staat, und wenn er sichüber die Gränzen des Territoriums ausdehnt, mehr Mit-glieder zählen als der Staat. Nimmt man nun noch hinzu,dass der Verein über ganz denselben Mechanismus verfügtwie der Staat (S. 302), so ergibt sich daraus die hoheGefahr, welche er für ihn in sich schlicsst. Sein wirk-samster Gehülfe bei der Verfolgung der socialen Zwecke(S. 304), wenn er auf seiner Seite steht, verwandelt ersich in seinen gefahrlichsten Feind, wenn er eine ent-gegengesetze Richtung einschlägt. Wie der Staat dieserGefahr vorzubeugen habe, ist eine Frage der Politik, dienicht in den Bereich meiner Aufgabe fällt. Dagegen gibtes einen Punkt, der das Recht betrifft, und den habeich hier zu erörtern. Das ist die ausschliessliche Hand-habung der Zwangsgewalt von Seiten der Staatsgewalt.An ihr darf der Staat, wenn er sich nicht selber aufgebenwill', dem Verein keinen Theil zugestehn, in diesemPunkte muss der Mechanismus eines jeden anderen Verei-nes , selbst der Kirche, hinler dem des Staates stets zu-rückbleiben. Der Staat ist wie der berufene so auchder einzige Innehaber der socialen Zwangsgewalt — dasZwangsrecht bildet das absolute Monopol des Staats.Sein ist das Recht der Strafe bei den Verbrechen, sein