Der Staat — die Organisation des socialen Zwanges. 307
Staat im Lauf der Zeit sich fort und fort um Zwecke be-reichert, !die ihm bisher fremd waren. Aber so mannig-faltig und zahlreich auch die Zwecke sein mögen, die erbereits in sich aufgenommen hat und noch aufnehmen wird,einen Zweck gibt es, der alle andern überragt, der vonallem Anfang an ihn geleitet, ja ihn selber ins Leben ge-rufen hat, und der kann nie fehlen. Das ist der Rechts-zweck, die Gestaltung und Sicherung des Rechts. Alleandern Aufgaben des Staats treten dieser einen gegenüberin die zweite Linie zurück, sie tauchen historisch erst auf,wenn jene erste und wesentlichste abgethan ist, und habenderen unausgesetzte Lösung zur nothwendigen Voraus-setzung —• die Pflege des Rechts d. h. die Handhabungder socialen Zwangsgewalt ist die vitale Lebens func-tion des Staats.
Das führt uns zurück auf das schon früher (S. 96)berührte Verhältniss zwischen Staat und Gesellschaft. Ichglaube dasselbe nicht besser ausdrücken zu können, alsindem ich sage: Staat ist die Gesellschaft, welche zwingt;um zwingen zu können, nimmt sie die Gestalt desStaats an, der Staat ist die Form der geregelten und ge-sicherten Ausübung der socialen Zwangsgewalt, kurz ge-sagt: trie Organisation des socialen Zwanges.Demnach müssten eigentlich Staat und Gesellschaft sichdecken, und gleich wie letztere ihre Arme über die ganzeErde ausbreitet (S. 98), müsste eigentlich auch der Staat,
wenn er das sein wollte, was seine Idee mit sich bringt,
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