306 Ka P- V1 "- Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
haben können I Es hätte nur von uns abgehangen, denGedanken des socialen Zwanges sofort in der Gestalt auf-zunehmen , die er überall in der Welt an sich trägt, inder des Staats. Wozu der Umweg? Um zu zeigen, dassund warum das Recht, solange es den Staat noch nichterreicht hat, in die Irre geht. Erst im Staat hat dasRecht gefunden, was es suchte: die Oberherrschaft überdie Gewalt. Aber nur im Innern des Staats gelangtes zu seinem Ziele, denn nach aussen hin, im Gonflictder Staaten unter einander, steht ihm die Macht in der-selben Weise feindlich gegenüber wie oben im Verhält-niss von Individuum zu Individuum — die Rechtsfragegestaltet sich hier praktisch zur Machtfrage.
Ausgehend von der Frage: wie löst die Gesellschaftdie Aufgabe, die ihr gestellt ist (S. 99), habe ich daraufin Kap. VII die Antwort ertheilt: zunächst durch denLohn, und habe sodann in diesem Kapitel als zweitesMittel hinzugefügt: den Zwang. Die sociale Organisationdes Zwanges aber ist gleichbedeutend mit Staat undRecht. Der Staat ist die Gesellschaft als Inhaberin dergeregelten und disciplinirten Zwangsgewalt. Der Inbegriffder Grundsätze, nach denen sie oder er in dieser Weisethätig wird, die Disciplin des Zwanges ist das Recht.Indem ich den Staat in dieser Weise definire, meine ichdamit nicht, dass diese Formel sein Wesen erschöpfe, dasser nicht sonst noch etwas sei. Ich habe so eben bereitsdas Gegentheil constatirt, indem ich hervorhob, wie der