Die öffentlichen Vereine und der Staat. 305
Dinge die ganze Gesellschaft in sich aufgenommen haben.Der Verein ist der Pionir des Staats, was heule Verein,ist nach Jahrtausenden Staat, alle gemeinnützigen Vereinetragen die Anweisung auf den Staat in sich, es ist nureine Frage der Zeit, wann er dieselbe honoriren wird.
Ist das richtig, was ich oben (S. 296) sagte: öffent-lich ist, was offen ist, — offen aber ist es, weil es dieZwecke Aller betrifft und darum auch Alle zur vereintenThätigkeit auffordert — dann sind alle Vereine öffent-licher Art, und es liegt kein Grund vor, den Begriff desöffentlichen Rechts auf Staat und Kirche zu beschränken.Wenn der Jurist es sich nicht nehmen lassen sollte, denBegriff des öffentlichen Rechts in dieser beschränktenWeise aufrecht zu erhallen: dem Lehrer der Gesell-schaftswissenschaft bleibt meines Erachtens keineWahl, der Begriff der Gesellschaft, auf den er sein gan-zes System bauen muss, macht jede principielle Schei-dung zwischen den Formen, in denen die Gesellschaftihre Daseinszwecke verwirklicht, unmöglich.
So gelangen wir denn, nachdem wir uns von derSocietät zum Verein erhoben haben, vom eigennützigenVerein zum gemeinnützigen Verein und vom letzteren zumStaat als der höchsten und universellsten Form desselben.
8. Der Staat. Ablösung von der Gesellschaft.
Nach langem Umwege haben wir endlich gefunden,was wir suchten: den Staat. Wir hätten es bequemer
v. Jhe ring, Der Zweck im Recht. 20