Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
299
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Mechanismus der Societat und des Vereins. 299

stallet sich sozusagen zu einer in sich abgeschlossenen juri-stischen Zelle. Eine weitere Consequenz des obigen Grund-salzes ist die Vererblichkeit des Theils. Welchen Einflussauch der Tod auf den Bestand der Societat ausüben möge,die bereits entstandenen Ansprüche aus dem Societäls-verhältnisse gehen wie alle andern auf den Erben über.

Völlig anderer Art ist das Verhällniss bei den Vereinen.Die Rechtsstellung ihrer Mitglieder lässt sich nicht in Formeines bestimmten Theils ausdrücken, sie werden nicht»Theil nehm er«, sondern »Mit glieder«, und ihrRecht gehl nicht auf Erben über. Der Gegensatz in derArt, wie die Societäl und wie der Verein den einzelnenMitgliedern zu gute kommt, trifft zusammen mit demzwischen frui und uti. Dies frui ist theilbar, das utiuntheilbar, oder umschrieben: beim frui stellt sich dieConcurrenz Mehrerer in Form bestimmter Theile (Quoten)dar, jeder neue Theil macht dieselben kleiner; das uti. dagegen nimmt jeder der mehreren Berechtigten ganz vorist die Sache darnach angelhan, wie z. B. bei öffentlichenWegen, so können Hunderte und Tausende participiren,ohne dass der Einzelne in seinem uti verkürzt wird.Jener Art ist das Verhältniss bei der Societäl, dieser Artbei den Vereinen. Wenn die Früchte oder Einkünfte einerSache statt wie bisher unter zehn unter elf Competentenvertheilt werden, so wird der Theil eines jeden um soviel kleiner. Aber der Nutzen, den ein Verein seinenMitgliedern gewährt, erfährt dadurch keine Verringerung,