298 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
oder wie wir, wenn unsere obige Identificirung von » offen «und »öffentlich« richtig ist, sagen müssen: die. Gesell-schaften des öffentlichen Rechts. Es ist für unseregegenwärtigen Zwecke ohne das mindeste Interesse, wieder Jurist bei beiden Verhältnissen die Frage von derrechtlichen Natur des Subjects zu bestimmen, d. h. welchenGebrauch er dabei von dem Gesichtspunkt der juristischenPerson zu machen hat; uns interessirt nicht die technischeformale, sondern lediglich die reale, sociale Seite der-selben.
Die Societät theilt mit allen andern Verhältnissen desPrivatrechls den Grundzug der ausschliesslichen Be-stimmung für das Subject (Grundsatz der Exclusivi-t ä t). Jeder von den mehreren Gesellschaftern hat ganz sowie jeder Miteigenthümer seinen bestimmten d. i. inZahlen, in Form eines Bruchs darstellbaren Theil, jeder istTheil—nehm er, und soweit er es ist, ist er für seinenTheil ganz, so geschützt wie der Alleinberechtigte für dasGanze — der contractive, exclusive Trieb des Privat-rechts repetirt innerhalb jedes, auch des kleinsten Theils,und eine Gränze der Kleinheit gibt es nicht — jeder ge-
des an sich Getrennten zu Grunde (in unum vertere = sich hin-wenden mit der Absicht des Einigens, ganz dasselbe drückt »ver-einigen« aus) »Vereinbaren« wird bloss im objectiven Sinn gebraucht,Vereinbarung = Vertrag; »vereinigen« dagegen im objectiven undsubjectiven Sinn (über etwas = sich vereinbaren; zu etwas = ver-binden) , Verein nur im subjectiven Sinn. Den sprachlich bereitsfest ausgeprägten Ausdruck »Verein« durch Ge nossenschaft zu er-setzen, ist meines Erachtens durch kein Bedürfniss geboten.