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1 (1877)
Entstehung
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297
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Die Socicliit die Form der Selbst regulirung der Gewalt. 297

einer Vergütung geknüpft sein. Die Römer entnehmen dieBezeichnung des Begriffs dem Wort populus; populicum,publicum ist dasjenige, was für Alle, fürs Volk bestimmtist d. i. Allen offen steht.*) Den Gegensalz des Offenenbildet das Geschlossene, Gesperrte, den des publicum dasprivatum, proprium (quod pro privo est d. i. was Rü-den Einzelnen bestimmt ist), dasjenige, was Jeder für sichallein hat, und von dem er mithin jeden Anderen aus-schliesst. Der ganze Gegensatz dreht sich um Exclusion,und er bildet den Angelpunkt zweier Theile des Rechts:des öffentlichen und Privalrechls. Er erstreckt sich abernoch weit über die Gränzen des Rechts hinaus; der Gegen-satz zwischen einem Privatgarten und einem öffentlichenGarten hat mit dem Recht nichts zu thun, beide stehenim Privateigenthum, nur ihre wirtschaftliche Ver-wendung ist eine verschiedene.

Der Gegensatz wiederholt sich auch in Bezug auf dieGesellschaft und zwar als ein rechtlicher, nämlich inBezug auf ihre Verfassung. Es gibt gewisse Gesellschaften,die sich nach aussen abschliessen, absperren, das sind die»Societäten«, die Gesellschaften des Privat rechts,und andere, die sich nach aussen öffnen, neuen Mitglie-dern freien Zutritt verstatten, das sind die Vereine,**)

*) 1. 1 de loc. publ. (43. 7) . . ad usum omnium perlinet, I. 1§ 6 de susp. tut. (26. 10) quasi publica tri esse . . hoc est Omni-bus patere § 2 \. de inut. stip. (3. 19) . . usibus populi.

**) Die »universitas« der Römer. Beiden Ausdrücken, dem deut-schen und dem lateinischen, ruht dieselbe Vorstellung der Einheit