296 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
5) die Verwaltung , d. h. die freie Verfolgung desZweckes mit den Mitteln der Gesellschaft inner-halb der durch die obigen Normen gesetzten Gränzenund alles, was sich daran anschliessl: das Bedürf-niss eines besonderen Organs zu diesem Zweck beigrösserer Zahl der Mitglieder (— Verwallungsratli
— Regierung), daran sich reihend der Gegensatzzwischen denjenigen, durch die, und für diedie Verwaltung geschieht, und die daraus sich er-gebende Gefahr einer dem Interesse der Gesell-schaft widersprechenden Verwendung ihrer Mittelim Interesse ihrer Verwalter (S. 226) , und alsSchutzmittel dagegen die Gontrolle der letzterendurch die Gesellschaft selber (Generalversammlung
— Standeversammlung).
Wir haben im Bisherigen die Societäl d. i. die Ge-sellschaft des Privatrechts mit dem Staat verglichen,aber die Societät rückt ihm noch um einen Schritt naher,indem sie eine Form aus sich entlässt, welche die Brückeschlägt zwischen ihr und dem Staat.
7. Die öffentliche Gesellschaft.
Oeffentlich heisst, was offen ist. Ein öffentlicherGarten, Fluss, Platz, Theater, Lokal, eine öffentliche Schule,Vorlesung, Versammlung ist dasjenige, was Allen offen steht,wenn auch nicht gerade unentgeltlich, denn es kann dieBenutzung einer öffentlichen Anstalt an die Entrichtung