Die Societät die Form der Selbstregulirung der Gewalt. 295
den Ausdruck Societät mit dem der Gesellschaft vertauschthabe. Der Doppelsinn des letzteren Worts soll dasjenige,was ich im Bisherigen für die Gesellschaft im juristi-schen Sinn: die Societät deducirt habe, hinüberleilenauf die Gesellschaft im socialen Sinn (Kap. VI). DieStatthaftigkeit einer solchen Ueberlragung des für einVerhällniss gewonnenen Salzes auf ein anderes setztden Nachweis voraus, dass der Uebereinstimmung beiderim - Namen auch eine sachliche Identität entspricht,dass es also nicht Zufall, sondern die richtige Erkenntnissder inneren Gleichheit ist, was die Sprache vermocht hat,beide mit demselben Namen zu belegen. Im vorliegen-den Fall ist dieser Nachweis nahezu überflüssig, manbraucht nur die Augen aufzuthun. Die Gesellschaft alsInnehaberin der Zwangsgewalt ist der Staat. Nun ver-gleiche man den Staat mit der Societät. Die Grundzügebeider sind ganz dieselben; es sind folgende:
1) die Gemeinsamkeit des Zwecks als Motiv derVereinigung,
2) der Zweck als constitutives Princip der für beideVerhältnisse geltenden Normen (der Vertragsbe-stimmungen, der lex privata und der Gesetze,der lex publica),
3) die daraus sich ergebende Rechtsstellung derGesammtheit und der Einzelnen (Rechte und Pflich-ten der Mitglieder),
4) Verwirklichung dieser Normen mittelst des Zwanges,