294 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
duellen factischen Gestaltung der Verhältnisse, sonderndie innere begriffliche Nothwendigkeit des Rechlsschemaszu ihrer Grundlage hat. Einer ist gleich Einem, aberZwei sind mehr als Einer — den Zufall, dass Einer demEinen und Zwei dem Einen überlegen sein können, lässtsie bei dem Ansatz ihres Exempels selbstverständlich eben-so ausser Betracht, wie Jeder, der mit Zahlen rechnet.
Aber selbst gegen die Gefahr, dass das begrifflichgegebene Uebergewicht factisch durch die Macht des ein-zelnen Gesellschafters, der auf Kosten des Societätsin-leresses seinen Privatvortheil verfolgt, paralysirl werde,bietet sie in sich selber eine Hülfe dar in der unbe-gränzlen Möglichkeit der Zahl der Mitglieder. Die Gefahrnimmt um eben so viel ab, als die Machtdifferenz zwi-schen dem Einzelnen und den Sämmtlichen zunimmt, beieiner Gemeinschaft von zehn Mitgliedern hat der Einzelneneun gegen sich, bei dem Staat Millionen.
Die Lösung des Problems, dem unsere ganze bisherigeUntersuchung galt, beruht also darauf — und nunmehrerlaube man mir den Ausdruck Societät mit Gesellschaftzu vertauschen — dass die Gesellschaft mächtigerist als der Einzelne, und dass mithin, wo sie ge-nöthigl wird, ihre Macht zur Behauptung ihres Rechtsgegen den Einzelnen aufzubieten, das Uebergewicht der-selben sich stets auf ihrer Seite d. h. auf Seiten desRechts befindet.
Ich brauche nicht erst zu bemerken, warum ich hier