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1 (1877)
Entstehung
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293
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Die Socielät die Form der Selbstregulirung der Gewalt. 293

für den wir diese Lösung im Bisherigen vergebens suchten,den des Gemein- und Partikularinleresses setzl,*) womitdie Lösung von selber gegeben ist. In der Socielät machenalle Gesellschafter Front gegen denjenigen, der auf Kostender gemeinsamen Interessen seine Nebeninleressen verfolgtoder sich der Erfüllung der von ihm übernommenen Pflich-ten weigert. Für die vorliegende Untersuchung, bei derwir das Recht noch erst zu suchen haben, bedeutet dieserUmstand, dass sie sämmtlich ihre Macht gegen den Einenvereinigen : das Uebergewicht der Macht befindet sich stetsmit psychologisch zwingender Gewall auf Seiten desRechts, die Socielät kann mithin als der Mechanismus derSelbstreguli rung der Gewalt nach Maassgabe desRechts bezeichnet werden. Nur nach aussen hin stehtsie, den obigen Standpunkt des noch mangelnden Rechtsbeibehalten, ganz so dem Zufall der Gewalt gegenüber,wie der Einzelne; dasselbe wiederholt sich beim Staat.

Ich weiss nicht, ob ich gegen diese Deduction denEinwand zu fürchten habe, dass doch die Gewalt deseinzelnen Gesellschafters stärker sein könne als die sämmt-licher übrigen zusammen genommen, oder dass die Majo-rität sich vereinigen könne, ihre Partikularinteressen aufKosten der Societätsinteressen zu verfolgen. Zur Antwortdiene, dass meine Deduction wie in ihrem ganzen bis-herigen Verlauf so auch hier nicht den Zufall der indivi-

*) Quod privatim interest unius ex soeiis . . . und quodsocietati expedit, 1. 65 § 5 pro soc. (17. 2).