292 Kap. VIII. Die social« Mechanik. 2. Der Zwang.
inleresse nur der Einzelne. Die Macht Aller aber istbei Gleichheit der Kräfte der des Einzelnen überlegen,und sie wird es um so mehr, je grösser die Zahl dersel-ben ist. Damit haben wir die Grundidee des Staats:Sicherung der gemeinsamen Interessen Aller d. i. derGesellschaft gegen ein sie bedrohendes Partikularinter-esse. Jene in dieser Weise geschützten Interessen derGesellschaft nennen wir Recht, die Auflehnung des Ein-zelnen dagegen, den Versuch, sein Interesse auf Kostender Gesammtheit geltend zu machen, Unrecht, untergewissen Voraussetzungen Verbrechen.
Die privatrechtliohe Form einer derartigen Verbin-dung Mehrerer zur Verfolgung desselben Interesses ist dieSocietät, und soweit auch der Staat und die Societätauseinander gehen, so ist doch das Schema beider ganzdasselbe — die Societät enthält den Prototyp des Staats,er ist in ihr bereits in allen seinen Theilen vorgezeichnet.Die Societät vermittelt begrifflich wie historisch den Ueber-gang vom Individuum zum Staat. Nicht etwa bloss in demSinn, dass sie eine Vereinigung Mehrerer zu demselbenZweck enthält — eine Seite derselben, die wir bereitsfrüher (S. 213) in ihrer hohen socialen Bedeutung gewür-digt haben — sondern in noch ungleich höherem Maassein dem Sinn, dass sie das Problem des Rechts löst: dasUebergewicht der Macht auf die Seite des Rechts zuschaffen. Sie thut es dadurch, dass sie an Stelle desGegensatzes zweier sich bekämpfender Partikularinteressen,