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1 (1877)
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290
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290 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

aber ich meinerseits darf mich nicht dabei beruhigen, wennich sonst der Aufgabe gerecht werden will, die Einheitlich-keit und Continuität in der begrifflichen Entwicklung desZwangbegriffes in der bürgerlichen Gesellschaft von seinenersten Ansätzen im Individuum an bis zu seinem endlichenAbschluss in Staat und Recht zu Anschauung zu bringen.

Wer seine eigene Kraft nicht für ausreichend halt,sein Recht gegen gewaltsame Verletzung oder Vorenlhal-tung zu behaupten, wird sich nach Beistand umsehen, seies erst im Momente der Gefahr, wenn das Recht bedrohtist, sei es bereits bei Begründung desselben. Beidesgeschieht täglich unter unsern Augen im völkerrechtlichenVerkehr, der erste Fall ist der derAlliance, der zweiteder der Garantie. Die unvollkommne Entwicklung derRechtsidee im Völkerleben verschuldet es, dass sich aufdiesem Gebiet noch zwei rudimentäre Formen aus derVorzeit des Rechts erhalten haben, die sonst überall alsdurch die erfolgte Organisation desselben überflüssig ge-wordene hinweggefallen sind.*) Beide enthalten die er-sten Ansätze zur Verwirklichung des Rechlsproblems: dasUebergewicht auf Seiten des Rechts zu schaffen, aber ebenauch nur die ersten Ansätze. Denn der Erfolg beider ist

*) Eine Spur derselben im Privatrechl habe ich noch in den fünfZeugen der altrömischen Mancipatio und des Nexum zu entdeckengeglaubt, s. meinen Geist des R. R. I. § 11 b (Aufl. 3); ihre ursprüng-liche Bestimmung war meiner Ansicht nach die von Beiständen(testes von stare), nicht mit dem blossen Wort, durch Zeugniss, son-dern mit der Hand, durch die That.