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1 (1877)
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289
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Die Organisation des Zwanges die Societät. 289

6. Die Selbstreguli rung des Zwangesdie Societät.

Wir haben im Bisherigen (von S. 246 an) denVersuch gemacht bis zu den letzten Quellen des Zwangesin der bürgerlichen Gesellschaft zurückzugehen. WelcheGestalt der Staat immerhin dem socialen Zwange geben,welche ausgedehnte Anwendung er von demselben fürseine eigenen Zwecke machen möge, der letzte Keim desZwanges als einer socialen Institution liegt in dem Indivi-duum der Daseinszweck des Individuums ist auf Erdenohne Zwang nicht zu realisiren, er ist der erste und in ihmliegt daher derürkeim desRechts als der rechten Gewall.

Aber mit dem Nachweis der Unenlbehrlichkeit desZwanges ist noch nicht viel gewonnen, das Entscheidendeist die Sicherung seines Erfolges. Was nützt dem Eigen-thümer oder dem Gläubiger die Befugniss zur zwangsweisenRealisirung seines Rechts, wenn das Uebergewicht derGewalt sich auf Seiten des Gegners befindet? Unter dieserVoraussetzung gestaltet sich die Ausübung seines Zwangs-rechts zu einem zweischneidigen Schwert, dessen Schärfesich gegen ihn selber kehrt. Die ganze Frage hängt mit-hin daran, das Uebergewicht der Gewalt auf Sei-ten des Rechts zu bringen.

Man kann sich mit dem Problem ganz einfach ab-finden, indem man sagt: Die Aufgabe ist gelöst durch denStaat, wozu sie noch erst in Frage stellen? Ich will Nie-manden, der sich dabei beruhigt, in seinem Frieden stören,

v. Jhering, Der Zweck im Kecht. 19