288 Kh P- VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
formale Begriff des Versprechens, sondern der praktischeZweck ist, ein höchst relativer Begriff, bedingt und bestimmtdurch das, was als Lebensbedingung und Lebensziel em-pfunden wird, und zwar nicht von einem einzelnen, abson-derlich gearteten Individuum, sondern von dem typischenIndividuum dieser bestimmten Zeit d. i. von der ganzenGesellschaft. Diesen Inhalt, diese Zwecke zu sichern,entspricht dem Interesse des Einen so gut wie dem desAndern, denn ohne sie kann Keiner leben, und indem dasRecht ihnen die Form der Obligation zugesteht, um sie zusichern, schützt es damit nur die Lebensbedingungen, dievon der ganzen Gesellschaft empfunden werden. Bis zumBegriff des Rechts aber sind wir in unserer bisherigenEntwicklung noch nicht vorgerückt, wir befinden uns nochauf der begrifflichen Vorstufe desselben: des indivi-duellen Zwanges, aber alles, was wir im Bisherigengefunden haben, drängt auf das Recht hin, auf die recht-liche Gestaltung jenes ganzen im Bisherigen entwickeltenZweckinhaltes, den das Individuum, wenn wir es uns aufsich selbst angewiesen denken, durch eigene Macht verfolgenmüsste. Jeder der Zwecke, den es nach dem obigenallgemeinen Maassslab als Lebensbedingung empfindet, po-stulirt den Zwang, mit diesem Postulate ist aber dasRecht postulirt als die Organisation des Zwanges.
Sehen wir zu, wie diese Organisation begrifflichals eine mögliche sich deduciren lässt.