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1 (1877)
Entstehung
Seite
287
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Das Versprechen der Dos. 287

schuldigen Beitrag dazu zu gewähren.*) Daneben kamaber noch für gewisse Fälle das einseilige Versprechen(dotis dictio) vor, also dieselbe Form wie für das votumund die pollicitatio. Aber das geschäftliche Moment imGegensatz des rein liberalen behauptet sich auch hierwiederum darin , dass diese Form auf die Voraussetzungeiner vorausgehenden Schuld beschränkt war, **) es warauch hier die »res«, welche dem Versprechen als Basisdiente. Erst in der christlichen Zeit durch Theodos undValentinian wird* das Dotalversprechen als solches d. h.ohne die Geschäftsform der Stipulation als klagbar an-erkannt.

Damit sind wir am Ende', und wir lenken nunmehrnach dem langen Abwege, den wir uns erlaubt haben,wieder in die Bahn zurück, die wir vorher verfolgten.Der Punkt, bei dem wir sie verliessen, war die Fragevom compulsiven Zwange (S. 261), und der Grund, warumwir sie verliessen, bestand darin, uns für diese Frageeinen festen historischen Anhaltspunkt zu verschaffen. DasErgebniss, mit dem wir zurückkehren, besteht in der Er-kenntniss, dass das Treibende bei der Obligation nicht dieabstracte Idee des Willens oder was dasselbe sagt: der

*) Statt aller andern Stellen nenne ich nur 1. 19 de 0. et A.(44. 7), wo die »lucrativa causa« der Dos ausdrücklich zurückge-wiesen, und der Gesichtspunkt der Gegenleistung belont wird.

**') Die dotis diclio kann vorgenommen werden von der Frau,ihrem Schuldner, ihrem Vater, Ulp. VI, 2 d. h. von Personen, dieentweder civililer oder naturaliter bereits verpflichtet sind, alsonicht schenken.