286 Eaj). VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
(»jusla causa«) molivirt ist, sei es, weil die Gemeindeihrerseits elwas gewährt hat oder gewähren soll, *) seies (worin dem sprachlichen Argument zu Folge erst wohleine spätere Erweiterung zu erblicken sein möchte,) wegeneines schweren Unglücksfalls, von dem dieselbe betroffenworden ist. oder wenn das Versprechen durch den Anfangder Ausführung den Boden der Wirklichkeit beschritten,das blosse ^Yort die reale Gestalt der That angenommen hat.
Ich füge jenen beiden Fällen noch einen dritten hinzu,aber ebenfalls nur um ihn des Scheins der Liberalität,mit dem er angethan ist, zu entkleiden. Es ist das Ver-sprechen der Dos. Die reguläre Form desselben war bisspät in die Kaiserzeit hinein die slipulatio, also eine Ge-schäftsform, und den geschäftlichen Charakter der Dos(im Gegensatz zur Schenkung) halten die römischen Juristenauch für den einen Theil: den Mann, der sie bekommt,stets aufrecht, indem sie denselben damit rechtfertigen,dass der Mann die Lasten der Ehe zu tragen habe, unddie Dos nur den Zweck habe, ihm Seitens der Frau den
*) 1. 4 § I de poll. (SO. 12) Si quidarn ob honorem promiseritdecretum sibi vel decernendum vel ob aliam justam causam, tene-bitur ex pollicilatione. Bei der Bildung des Ausdrucks pollicitatiohat die Sprache den Fall vorhergehender Leistung von Seiten derGemeinde im Auge gehabt. Polliceri ist pote (machtig stark), liceri(Bieten, Steigern), pollicitator ist derjenige, der der Gemeinde dasstärkste Gebot gelhnn hat, es ist also wiederum ein Geschäft, einRealcontract: do, ut facias. Die übernommene Verpflichtung desSteigerers Wird in I. ß pr. ibid. geradezu als »aes alienum« bezeichnet,und in 1. 3 pr. »quasi debitum«.