Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
285
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Das Schenkungsversprcchen. Die pollicitatio, das Votum, 28")

Egoismus im römischen Recht überwinden. Und dessendarf es sich rühmen erst durch das Christenthum istdas Wohlthun und die Liebe wie durch die christlicheLehre im Leben so auch in der Gesetzgebung in ihr vollesRecht eingesetzt worden.

Nur zwei Fälle kannte das römische Recht, in denendas unentgeltliche Versprechen schon von Alters her mitverbindlicher Kraft ausgerüstet war, es waren das votumund die pollicitatio, die Widmung oder Stiftung*) andie Götter und an die Gemeinde. Aber selbst hier, in derBerührung mit dem Höchsten, das der Römer kennt: derGottheit und dem Vaterland, verläugnet er den Zug desEgoismus nicht, vergisst er nicht, seine Rechnung mitihnen zu machen. Das Votum ist für ihn nur eine Art desunbenannten Realcontractes mit der Gottheit, **) es istkein reines uninleressirtes Schenkungsversprechen, son-dern Leistung um Gegenleistung , auch s e i n e verbindendeKraft stützt sich auf die »res«. Und auch die pollicitatioverpflichtet nicht ohne weiteres als reine Liberalität,***)sondern nur, wenn sie durch einen besonderen Grund

*) Liberalität zu Gunsten eines Zweckes im Gegensatz zuder zu Gunsten einer Person: der Schenkung.

**) Nach der Formel: do, ut facias hilf mir, dann gebe ich Dir IDies ist allerdings nirgends ausdrücklich gesagt, allein es ist ausden vielen Formeln bei Brissonius de vocibus ac formulis üb. 1.c. 159 fl. nach meinem Dafürhalten mit Sicherheit zu entnehmen,sie alle lauten bedingt.

***) 1. 1 § 5 de poll. (50. 12) qui non e.\ causa reipublicae pe-cuniam pollicenlur, liberalitatem perficere non coguntur.