284 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
als solchem rechtliche Anerkennung zu gewähren — einefür die römische Auffassung von der Schenkung so bezeich-nende Thalsache, dass sie keines weiteren Commentars be-darf. Was bestimmte Justinian mit ihr endlich zu brechen?Meiner Ansicht nach der Einfluss christlicher Auffassung. *)Man braucht nur einen Blick zu werfen auf die Mengeder in den Constitutionen der christlichen Kaiser genann-ten milden Stiftungen, um sich zu überzeugen, in welchemMaasse das Christenlhum , wie hoch oder gering man imübrigen auch seinen sittlich verjüngenden Einfluss auf dieverkommene römisch-byzantinische Welt anschlagen mag,doch in einer Richtung eine unläugbare sittlich ver-edelnde Wirkung ausgeübt hat, das ist die Anregung zumWohlthun und zur Mildthätigkeil. Erst mit dem Christen-tlium hat sich die Tugend der Wohlthäligkeit in der Ge-schichte zum Rang eines social einflussreichen, gestaltungs-fähigen Factors aufgeschwungen : es fiel ihr nicht bloss derschöne Beruf zu, das Elend ganzer Klassen der Gesellschaftzu lindern — eine sociale Aufgabe, welche der durch denblossen Egoismus geleitete Verkehr überall ungelöst lässt— sondern zugleich die weltgeschichtliche Mission, an demFundament der christlichen Kirche mit zu arbeiten, indemsie die dazu erforderlichen ökonomischen Mittel lieferte.Um dies zu ermöglichen, musste das Christenlhum den
*) Die Constitution, in der er diese Bestimmung trifft, gedenktausdrücklich der kirchlichen Anstalten, 1. 35 § 5 Cod. de donat. (8. 54). . . piis actibns vel religiosis personis.