Klagbarkeit des Sehenkungsversprechens. 283
bei dem es der Gläubiger auf Zinsen abgesehen hatte.Erst im Commodat, dessen Klagbarkeit einer relativ spä-tem Zeit angehört, erhebt sich das römische Recht zu derAnerkennung der bindenden Kraft des liberalen Verspre-chens,*) wenigstens insoweit, als dasselbe zur Ausführunggelangt ist, während das unausgeführte Versprechen einesCommodats keine Klage auf Vollzug gewährt.
Für das Schenkungs versprechen gab es imalten Recht keine besondere Form, man mussle sich zudem Zweck ganz wie bei der Sachschenkung einer Ge-schäftsform bedienen, wie bei jener der mancipatio,so bei dieser, der stipulatio. Dass der Mangel der ent-sprechenden Form auch hier in einer sachlichen Abneigunggegen das Geschäft selber seinen Grund hatte, ergibt sichaus der durch die lex Cincia in beiden Fällen gegen dasformell ladellose Geschäft gewährten Einrede.
Erst unter Juslinian gelangt das Schenkungsverspre-chen zur Selbständigkeit der Form; die bis dahin erfor-derlich gewesene Einkleidung in die Geschäftsform derStipulation wird von ihm beseitigt, und der einfache,formlose Vertrag (pactum), in dem die Schenkung sichoffen als das zu erkennen gibt, was sie ist, dafür an dieStelle gesetzt. Das römische Recht hatte also über einJahrtausend bestanden, ohne dem Schenkungsversprechen
*) 1. 17 § 3 Com. (13. 6) ... geritür eniin negotium in-vicem . . . quorl principio benefloii ac volunlalis fuerat, converti inmutuas pracslationes aclionesque civiles,