282 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
Das Versprechen der vorübergehenden unentgeltlichenUeberlassung einer Sache oder eines Kapitals war meinerAnsicht nach selbst dann unverbindlich, wenn es indie Form einer Stipulation eingekleidet worden war. *Anders ward es von jeher beim Darlehn gehalten, wennes auf eine bestimmte Zeit gegeben worden war, denndas Darlehn war nach seiner Anlage und praktischenFunction im römischen Leben ein Geschäl'lscontracl,
Freund stipulirt sich für eine Dienstleistung kein Honorar, und auseinem wesentlich unentgeltlichen Vertrage kann es keine Klage aufGegenleistung geben. Man muss eine sehr unzutreffende Vorstellungvon den römischen Procuratoren haben, um zu glauben, dass sieaus blossem Wohlwollen sich allen den JMühen und Beschwerlich-keiten ihres Amtes unterzogen hatten. Den Gegensatz zwischen demPröcurator und dem Freund hebt 1. 10 § 7 Mand. (17. 1) ausdrück-lich hervor: qui non animo procuratoris inteivenit, sed affec-tionem amicalem promisit . . . mandati non teneri, womit zuvergleichen der Gegensatz in 1. 42 de neg. gest. (3. 5) rogatu . .mandatu und für die act. mandati contraria in 1. 1 § 14 Dep.(Iß. 3) . . suaseris . . mandasti, und 1. 2 de prox. (iiO. 14)monslrat magls nomen quam man dal.
*) Der römische Richter konnte nicht auf Realleistung, sondernnur aufs Interesse erkennen, in einem solchen Falle würde er aberdie »honesta caussa« desselben (I. 76 § 1 de furl. 47. 2) schwerlichanerkannt haben, ich möchte darauf den Ausspruch von 1. 3 § 4 deusur. (22. 1): »non sine rubore desiderabitur« anwenden, s. auch dieAousserung in l. 14 de prec. (43. 26) . . nullo eo nomine actio civilisest, magis enim ad donationes et beneficii causam, quam ad negotiicontracti spectat precarii conditio, und die Art, wie der Jurist in1. 27 de donat. (39. 5) die unentgeltliche Einräumung einer Woh-nung in dem besonderen Fall aufrecht erhalt: officium quadammercede remuneratum Regulum. Von dem Precarium wissen wir,dass die Verabredung einer bestimmten Zeitdauer desselben selbstdurch den Vollzug desselben nicht wirksam ward, dem Beklagtengegen frühere Kündigung keine Einrede gewährte. I. 12 de prec.(43. 26) sed nulla vis est hujus conventionis, ul rem alionam invitodomino possidere liceat.