Klagbarkeit des liberalen Versprechens. 281
Gründen zurücktreten,*) der Gesichtspunkt, dass es eineGefälligkeit ist, zu der er sich anheischig gemacht hat,mildert die Strenge der Haftung. Aber mit der Gefällig-keit hat es hier eine besondere Bewandniss, sie steht nochmit einem Fuss auf dem Boden des Geschäftslebens, undgerade darin: in dem halb geschäftlichen Charakter desMandats, in seinem Verkehrsinleresse erblicke ich denGrund, der ihm seine Klagbarkeit verschallte. Auch imrein geschäftlichen Verkehr, der nicht das Wohlwollen,sondern den Egoismus zu seiner Triebfeder hat, kann diedurch das eigene Interesse gebotene Rücksicht auf eingutes Vern,ehmen mit dem andern Theil es erfordern,dass der Eine von dem Andern einen Auftrag übernimmt,ohne sich dafür bezahlen zu lassen. Das ist ein Dienst nichtdes »Freundes« im eigentlichen Sinn, sondern jener wun-derlichen Abart desselben, welche die Geschäftswelt als»Geschäftsfreund« bezeichnet. Bei Dienstleistungen vongrösserem Belang gab oder erwartete der Römer einHonorar, und die Jurisprudenz erblickte darin so wenigeinen Verstoss gegen das Wesen des Verhältnisses, dasssie im Fall der vorherigen Ausbedingung desselben sogardie act. mandati für zulässig erklärte. **)
*) § 11 I. Mand. (3. 27) 1. 22 § ult., I. 23—25 Mand. (17. 1).Ebenso der Sequester I. 8 § 2, Dep. (16. 3) und der Arbiter, 1. 9§ 4, 5, 1. 10, 1. 11 pr. I. 15, l. 16 pr. de recept. (4. 8).
**) 1. 6 pr. Mand. (17. 1) Si remunerandi causa honor intervenit.erit mandati actio. Der geschäftliche Charakter des Mandats kannnicht deutlicher ausgedrückt sein, als es damit geschehen ist. Ein