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1 (1877)
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280
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280 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

sich lediglich an den Begriff des Versprechens hält, ohneden Zweck ins Auge zu fassen, kann darin einen Wider-spruch erblicken, dass derselbe Gesetzgeber, welcher deinonerosen Versprechen die Erzwingbarkeil zugesteht, siedem liberalen versagt.

Die hier betonte Möglichkeit und Nothwendigkeit einerScheidung des onerosen und liberalen Versprechens wirdvom römischen Rechte im vollsten Maasse bestätigt. Fürersteres besass dasselbe längst einen reichen Vorrath anFormen, während es ihm für letzteres noch an jeder Formgebrach. Der erste Fall, bei dem es sich enlschloss, auchdas liberale Versprechen mit rechtlicher Wirkung auszu-statten, war der des Versprechens unentgeltlicher Dienst-leistung (Mandalum*) , und zwar geschah das in einerWeise, welche deutlich zeigt, wie klar man sich desGegensatzes der beiden Arten des Versprechens bewusstwar, und wie wenig man geneigt war, denselben einemabslracten Versprechensbegriff' zu Liebe aufzugeben. Werseine Dienste vermiethet, ist an den Contract gebun-den, der Mandatar, der sie unentgeltlich leistet, kann aus

*) Frühstens im siebten Jahrhundert der Stadt, s. mein Schuld-moment im römischen Privalrecht, Giessen 1867, S. 34, 35. Einenganz speciellen Fall enthielt das unentgeltliche Dienstversprechen vonSeiten des freigelasenen Sklaven im Moment der Freilassung durchEid; die Klagbarkeit desselben beruhte auf dem Gesichtspunkt derGegenleistung: der gewährten Freiheil, 1. 1 pr. de bon. lib.(38. 1) ad remunerandum tarn grande beneficium, 1. 26. § 12de cond, ind. (12. 6) . . . natura debet.