Klagbarkeit der liberalen Geschäfte. Die Schenkung. 279
stalt. Aber selbst der dürftige Rückstand, der von derLiberalität bei dieser Prüfung noch übrig bleibt, war denRömern schon zu viel, das Recht besass für sie keineselbständige Form, in der sie als solche zur Erscheinunggelangte, sondern es borgte für sie die Geschäflsformendes Verkehrs. Für den Erben die der mancipatio — dieEinsetzung desselben wird in die Form eines Kaufs desNachlasses gebracht, der Erbe oder an seiner Statt eineMittelsperson (familiae emlor) .kauft den Nachlass — fürden Legatar in die des Damnationslegats, d. h. derstrengen Form der Geldschulden, der Nexumsschuld (270).So darf man sagen: das altröinischc Recht besitzt für dieLiberalität, sowohl die unter Lebenden als die letzt-willige, keine einzige eigenthümliche Form, es.verwendetdafür die Formen des Verkehrsrechls, für die Sachschen-kung die mancipatio, für das Schenkungsversprechen diestipulatio (s. u.), für die Erbeseinsetzung die mancipatio,für das Legal das nexuin.
2. Das liberale Versprechen.
Die Klagbarkeit des liberalen Versprechens steht mitder des onerosen durchaus nicht auf derselben Linie, dieseist ein Postulat des Verkehrs, die Klagbarkeit des liberalenVersprechens dagegen ist vom Standpunkt des Verkehrsaus eine völlig offene Frage — sie mag vom Gesetzgeberangenommen oder abgelehnt werden, Handel und Wandelempfinden es nicht, Nur der juristische Formalismus, der