Klagbarkeit der liberalen Geschäfte. Die Schenkung. 277
Grund dieser Erscheinung keinen Zweifel übrig, es warnicht die Beschränktheit der nur für den wichtigsten Fallder Eigenthumsübertragung zugeschnittenen Form, son-dern die Beschränktheit des Egoismus, welcher sich zudem Gedanken der Schenkung noch nicht zu erhebenvermocht hatte.
Diese altnalionale Auffassung der Schenkung hat nochJahrhunderte lang das Verhalten der Gesetzgebung undJurisprudenz beeinflusst. In Form des Gesetzes documen-tirt sie sich in den beschränkenden Bestimmungen der lexCincia und in der Insinuationsvorschrifl der Kaiserzeit, inder juristischen Theorie bewährt sie sich in den Spuren,deren ich unten gedenken werde. Noch in der klassischenZeit der römischen Jurisprudenz begegnen wir einer Auf-fassung der Schenkung, wie sie dem nüchternsten Egois-mus Ehre macht: die Schenkung ist eine Art von Tausch,man schenkt, um wieder geschenkt zu erhalten.*) Dereinzige Punkt, wo innerhalb des Rechts die Liberalität zumDurchbruch kommt, ist das Testament. Aber täuschen wiruns nicht über den wahren Werth derselben. Die letzt-
keitsverhältnisses (sei es zu vollem Eigenthum oder zu geringererAbhängigkeit z. B. das vasallitische Verhältniss) mittelst Scheingegen-Jeistung (in den Quellen als »pretium« bezeichnet). Nach türkischemRecht wird die Schenkung, vom Verwandtschaftsverhältniss abge-sehen, erst unwiderruflich durch Gegengabe, von Tornauw, dasmoslemitische Recht. Leipzig 1855. S. 145.
*) 1. 25 § H de her. pet. (S. 3) . *. . . ad remunerandum sibialiquem naturaliter obligaverunt, velut genus quoddam hoc essepermuta tionis,