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1 (1877)
Entstehung
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276
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276 Ka P- VIH. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

keine Form dar, d. h. der Gedanke einer Schenkung warihm völlig fremd ein aller Römer schenkte nicht!*)Wer es dennoch wollte; konnte es nur in der Weise, dasser die Schenkung in die Form der mancipatio, des Kaufseinkleidete. Das Bedeutsame dieser Erscheinung kann nurderjenige verkennen, welcher in den Formen des Rechtsblosse Formen, nicht den Ausdruck materieller Ideen er-blickt ; wer mit mir der entgegengesetzten Ansicht ist, fürden enthält die mancipatio den Satz: das älteste römischeRecht kennt keine unentgeltliche, sondern lediglich eineentgeltliche Eigenthumsübertragung.

So ward also die Schenkung durch das Recht selbergenöthigt, sich in die Form eines andern Geschäfts zu ver-stecken, sich für etwas auszugeben, was sie in Wirklich-keit nicht war. Die Thatsache, dass wir derselben Er-scheinung auch in andern Rechten auf niedriger Entwick-lungsstufe begegnen,**) lässt meines Erachtens über den

*) So wörtlich Polybius Lib. 32, 12, 9, wo er die Freigebigkeitdes P. Scipio gegen seine Mutter berichtet: »unerhört in Rom, dennin dieser Stadt schenkt Niemand aus freien Stücken einem Andernvon dem Seinigen.«

**) So z. B. im longobardischen Recht, für welches der feste Rechts-satz bestand, dass eine Schenkung, besonders eine Schenkung aufden Todesfall nur gültig war, wenn der Beschenkte dem Schenk-geber ein »Laungild« (Lohngeld) ausgehandigt hatte, Stobbe, Reurechtund Vertragsschluss nach älterm deutschen Recht. Leipzig 1876 II.S. 16. Zwei andere Belege, die ich der Mittheilung eines Jüngernhiesigen Germanisten, des Dr. Ehrenberg verdanke, sind die manu-missio per denarium nach fränkischem Recht, bei welcher der freizu lassende Sklave für seine Freiheit einen Denar offerirle, den derHerr (um den Charakter als blosse Scheinzahlung zu documentiren)ihm aus der Hand schnellte, und die Begründung eines Abhängig-