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1 (1877)
Entstehung
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275
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Klagbarkeit des liberalen Geschäfts. 275

Die Wirkung, wodurch sich die SachSchenkung fürdas Recht bemerklich macht, bestellt in dem Uebergangdes Eigenthums, ein Erfolg, den sie mit dem auf Eigen-thumsübertragung gerichteten onerosen Geschäft theilt, undder für den Juristen keine Nöthigung in sich schliesst, denBegriff der Schenkung zu seiner Erklärung zu Hülfe zunehmen, juristisch gesprochen: die Sachschenkung kommtnur als Motiv einer Eigenthumsübertragung in Betracht,die Differenz zwischen der entgeltlichen und unentgelt-lichen Eigenthumsübertragung ist nicht juristischer,sondern lediglich ökonomischer Art, da die Schenkungsich juristisch mit dem Begriff der Eigenthumsübertragungvollständig bestreiten lässl. Dies erkennt auch das römischeRecht in Bezug auf die moderne Tradition vollständig an,die Theorie der Tradition kennt keinen Unterschied zwischendem entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäft. Ganz an-ders dagegen bei derjenigen Geschäflsform, die nach altemrömischen Recht allein Eigenthum übertrug :*) der mancipatiovon res mancipi. Sie hat die causa des Kaufes als aus-schliessliche in sich selber aufgenommen, das alte Rechtbot für die schenkungsweise Ueberlassung einer res mancipi

*) Die Begründung dieser Ansicht muss ich einem andern Orte(der Abth. 2 vom dritten Theil meines Geistes des K. R.) vorbehalten;die Wirkung des römischen Eigenthums (dominium ex jure quiri-tium) bestand in der Vindicatio!), auf res nee mancipi ist dieselbeerst später übertragen, in alfer Zeit beschränkte sich der Schutz des-selben auf die act. furti, die aber nicht bloss gegen den Dieb,sondern aueb gegen den Hehler (Gaj. III 186: furtum coneeptum)ging.

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