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1 (1877)
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274
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274 Kap- VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.

Bisherigen skizzirle Entwicklung des Versprechensbegriffsin demselben zum Abschluss zu bringen , aber auch hierist es mir nicht sowohl um das römische Recht als umdie Förderung der Erkenntniss des Rechts überhaupt zuthun, und aus diesem Grunde beschränke ich mich hiernicht auf das liberale Versprechen, sondern ich ver-binde mit demselben eine Betrachtung der liberalen Real-leistung, in der Ueberzeugung, dass dadurch die eigen-thümliche Bedeutung und Function des ersteren erst in ihrvolles Licht tritt.

\. Die liberale Realleistung.

Eine unentgeltliche Dienstleistung ist in juristischerBeziehung ein reines Adiaphoron, sie gibt als solchezu keiner Rechtsfrage Anlass, und eben darum hat dieWissenschaft keinen Grund gehabt, sie zum Rechtsbegriffzu stempeln.*)

Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einerSache dagegen berührt das Recht wenigstens in so.'weit,als. sie die Verpflichtung zur Zurückgabe in sich schliesst;auf Geltendmachung derselben gehen im römischen Rechtdas interdictum de precario, die condictio certi beim zins-losen üarlehn, die actio commodati.

*) Nur durch Hinzutritt besonderer Umstände z. B. des dolus,der irrthümlichen Annahme zur Verpflichtung, 1. 26 § 12 de cond.ind. (12. 6), der negotiorum gestio können sich an sie Rechtsfragenanknüpfen.