Klagbarkeil des liberalen Geschäfts. 273
Dringlichkeil desselben in dem gerade vorliegenden ganzspeciellen Verhältniss.
Fünfte Stufe.
Das einseitige promissorische Geschäft
(das liberale Versprechen).
Es ist dies der letzte Schritt auf der Bahn der Klag-barkeit des Versprechens, den das römische Recht gelhanhat, und er ist vielleicht von allen der interessanteste.Während die Obligation auf allen vorhergehenden Stufenden Zwecken des Verkehrslebens, also dem beider-seitigen Egoismus dienstbar bleibt, macht sie sich aufdieser Stufe davon frei und erhebt sich zu einer Formdes Wohlwollens und der Selbstverläugnung, zu den one-rosen Verträgen gesellen sich jetzt die liberalen oderGefälligkeitsverträge (S. 108) als klagbare hinzu.
Dieselben sind ebenso wie die onerosen Verträge indoppeller Form möglich: in Form der sofortigen Leistungund in Form des Versprechens. Gegenstand beider kannsein die dauernde Ueberlassung eines Vermögenswerthes(Schenkung, Almosen), oder die vorübergehendeDienstleistung einer Sache oder* Person.
Damit haben wir das Schema, das sämmtliche Fälleund Formen der liberalen Verträge umfasst, und mit ihmzugleich den Maassstab, den wir an jedes positive Rochtanzulegen haben. Indem ich denselben auf das römischeRecht anwende, geschieht es zwar zunächst, um die im
r. I 1, i in;. Der Zweck im Keeht. 18