272 Kap. VIIF. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
Consensualcontracten, von denen jedoeli nur drei: Kauf,Miethe, Societäl der obigen Kategorie angehören ; der vierte :das Mandat fällt unter die des einseitigen Versprechens(s. u.). Zu den übrigen Obligationsformen des römischenRechts verhalten sie sich wie höchst beschränkte Aus-nahmsfälle, neben denen die altrömische Grundanschauungvor der Obligation-sich in jenen unverändert behauptet, diealso nichts weniger als den Schluss begründen, dass die-selbe im Princip überwunden worden sei. Zu dein Gedan-ken, dass dem Gonsense als solchem bereits eine rechtlichverbindende Kraft innewohne, hat sich weder das römischeVolk, noch auch die römische Jurisprudenz je erhoben, nir-gends macht letztere die leiseste Andeutung, dass dies eigent-lich der Natur der Sache entspreche, nirgends den Versuch,jene vier Ausnahmsfälle zu erweitern, im Gegentheil ängst-lich hütet sie die allen Gränzen und warnt vor der Ueber-schreitung derselben wie vor einer ernstlichen Gefahr.*)Nicht also ein Umschwung in der Anschauung verschaffteden vier Consensualcontracten die Klagbarkeit, sondern dieaus praktischen Gründen zugelassene Klagbarkeit derselbenbewirkte ein partielles Zurückweichen der Anschauung,nicht eine Idee, sondern der Zweck hat die Consensual-contracte ins Leben gerufen, und zwar nicht ein abstracter,der beliebigsten Generalisirung fähiger Zweck, sondern die
*) 1 7 § 5 de pact. (2. U) . . hoc non valebit, ne ex pactoactio nascatur, eine Wendung, die sich in der Stelle vier Mal wie-derholt.