270 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
alten Recht, nicht derjenige, welcher sich verpflichtet,sondern derjenige, welcher berechtigt werden soll, zusprechen hat, beruht auf der vorangegangenen Leistungseinerseits.
An diese solenne Form des Darlehns schliessen sichdann das formlose Darlehn und im weitern Verlauf derEntwicklung die übrigen Realcontracte an, die benanntenwie die unbenannten. Sie alle halten fest an der alt-römischen Idee, dass der Schuldner nicht verpflichtet wirddurch das Wort, sein eigenes oder ein fremdes, sondernnur durch die Verbindung von Wort und Leistung. Dar-um erhält aus den unbenannten Realcontracten nur der-jenige eine Klage, der seinerseits erfüllt hat, vorherist der Vertrag für beide Theile unverbindlich, das Wortgewinnt erst Kraft, wenn die reale Leistung sich ihm zu-gesellt.
Dritte Stufe.Das fictive einseitige Realgeschäft.
Von dieser Rasis aus entwickelt sich die Obligationweiter, indem sie formell an ihr festhält, in Wirklichkeitaber sich von ihr frei macht. Das geschieht zuerst beimNexum. Die alte effective Zahlung (das Zuwägen) ver-wandelt sich in einen blossen Scheinakt, so dass alsoJemand, der in Wirklichkeit nichts erhallen halte und er-halten sollte, durch ein Scheindarlehn, bei dem das Gebensich auf ein Stück Erz beschränkte, eine Geldschuld be-gründen konnte. Daran schloss sich der Literalconlract,