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1 (1877)
Entstehung
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269
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Die Entwicklungsstufen der römischen Obligation. 269

vorkommt: mit effectiver und fictiver (juristisch blossangenommener) Vorleistung, so haben wir damit ein Schemavon fünf Arten der obligatorischen Geschäfte gewonnen , esist dasjenige, welches in meinen Augen die historischeStufenleiter der römischen Obligation enthält.

Erste Stufe.Das zweiseitige Realgeschäft.

Die einfachste Form des Vertrages sowohl ökonomischwie juristisch ist der Tausch- und Kaufcontract mit so-fortigem Vollzug (Zug um Zug). Im altrömischen Rechtwird diese Stufe lediglich durch den solennen Kauf (diemancipatio) repräsenlirt, ein Geschäft, jedem Juristen sowohl bekannt, dass ich kein Wort darüber verliere. DieStufe des Tausches erscheint bereits überwunden, derKauf hat, wie im Verkehr, so auch im Rechtsinventarden Tausch verdrängt.

Dass ich diese Form des Vertrags für die niedersteerkläre, wird nicht der Rechtfertigung bedürfen.

Zweite Stufe.Das effective einseitige Realgeschäft.

Der erste nachweisbare Fall der Obligation im alt-römischen Recht ist das solenne Darlehn- in Form desNexum, ausgezeichnet durch die daran sich knüpfendesofortige Personalexecution, wir könnten es den Eigen-wechsel der altrömischen Well nennen. Die verpflich-tende Kraft des Wortes, welches hier, wie überall im