Entwicklungsgeschichte der römischen Obligation. 267
beim Vertrag — die innerliche und äusserliche: Begriffund Geschichte bewegen sich vollständig parallel.
Nach altrömischer Auffassung erzeugt das blosse Ver-sprechen (pactum nudum) keine Klage,*) d. h. die Ideeder bindenden Kraft des Versprechens ist der allen Zeitfremd; die rechtliche Erzwingbarkeit des Versprechens d. i.die Klage (actio) ist bedingt dadurch, dass der Gläubigerdem Schuldner etwas geleistet, gegeben hat, der ver-pflichtende Grund des Versprechens beruht auf der Lei-stung (res) von der andern Seite — Niemand verspricht,der es nicht muss d. h. muss, um selber etwas zu er-halten. Jedes Versprechen ist demnach das Versprecheneiner Gegenleistung, auf Grund erhaltener (oder juristischals erhalten angenommeneu Vorleistung s. unten), das Wortohne res ist ein leeres Wort, das Niemanden verpflichtet,erst durch das substantielle Moment des eignen Habenserlangte es Bedeutung für den Verkehr und verbindendeKraft.
Das ist die uralte römische Auffassung, die Jahrhun-derte lang hindurch die Entwicklungsgeschichte der rö-mischen Obligation beherrscht hat, und die uns schonbei unserm ersten Eintritt auf das Gebiet durch die Sprachebezeugt wird. Die Etymologie, diese Hüterin der primi-tivsten Volksanschauungen zeichnet uns die altrömische
*) 1 7 § 4 de pact. (2. 14) . . nuda paclio ohligationem non
parit. 1 7 § S ib . . regula: ne ex pacto actio nascatur. Paul. Scnt.
Rec. II 14. I . . ex nudo pacto inter cives Romanos actio non nas-citur.