266 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
dasselbe in Bezug auf die beste Verfassung zu thun — dasVertragsrecht und die Verfassung sind Thatsachen derGeschichte, die man nur in ihrer Abhängigkeit vonder Geschichte zu begreifen im Stande ist. Indem dienaturrechtliche Doctrin den festen Boden der Geschichteverliess und die Frage aus der Natur des von aller Ge-sellschaft und Geschichte abstrahirenden atomistischenWillens zu beantworten unternahm, beraubte sie sichjeder Aussicht auf Lösung derselben; mochte sie diebindende Kraft der Verträge behaupten oder läugnen,beides war gleich falsch, weil mit der wirklichen Weltin schneidendem Widerspruch, denn die wirkliche Weltkann die Frage weder schlechthin bejahen noch schlechthinverneinen, sondern sie nur beantworten nach Maassgabe derZwecke, die sie zur Zeit begreift und verfolgt.
Ich bezweifle, ob es irgend ein anderes Recht gibt,an dem sich diese Behauptung so schlagend erweisen lässtals am römischen. An der Hand des Zwecks erhebt sichhier der Vertrag von einer Stufe zur andern, von derniedersten zur höchsten, ohne eine Mittelstufe zu über-springen, und man möchte meinen, nicht eine historische,sondern eine begriffliche Entwicklung des Vertragsbegriffesvor sich zu haben, so genau decken sich beide. DieserUmstand veranlasst mich, hier die Entwicklungsgeschichteder römischen Obligation einzuschalten, ich liefere damitin anderer Form nur das, was ich hier geben muss:die innerliche Begrin'senlwicklung des compulsiven Zwanges